Am 10. Dezember 2024 hat der Bayerische Landtag das Erste und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen. Beide Gesetze enthalten Änderungen der Bayerischen Bauordnung BayBO.

 

Die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen durch das Erste Modernisierungsgesetz enthalten Verfahrensvereinfachungen, insbesondere durch die Ausweitung der Verfahrensfreiheit zahlreicher Bauvorhaben sowie das Anheben der Sonderbaugrenzen. Zudem werden bauliche Änderungen im Bestand erleichtert. Das Zweite Modernisierungsgesetz, modifiziert zum 1. Januar 2025, regelt abstandsflächenrechtliche Vorschriften und ändert den Verfahrensablauf dahingehend, dass Bauanträge künftig immer bei den unteren Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden.

Zum 1. Oktober 2025 treten die ebenfalls im Ersten Modernisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen im Stellplatzrecht, Spielplatzrecht sowie hinsichtlich des gemeindlichen Satzungsrechts in Kraft. Die neunmonatige Übergangsphase soll den Gemeinden ermöglichen, ihre Satzungen entsprechend anzupassen.

 

Durch die vorgenannten Änderungen vollzieht der Landesgesetzgeber einen Systemwechsel in Bezug auf die Stellplatzpflicht. Zukünftig wird ab dem 01.10.2025 der für Stellplätze zuständige Artikel 47 BayBO dahingehend geändert, dass keine generelle Stellplatzpflicht für Bauvorhaben mehr besteht. Die Verantwortung für eine Stellplatzpflicht wird künftig auf die Kommunen übertragen.

Mit dem Entfallen der Stellplatzpflicht soll eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden. Zusätzlich soll gerade im Innenbereich die Bebauung im Rahmen der Nachverdichtung vereinfacht werden, da hier die Schaffung von Stellplätzen als besonders planungsaufwendig angesehen wird. Ein weiterer Aspekt ist die Kostenreduzierung für die Bauvorhaben.

 

Die in den Gemeinden vorhandenen Stellplatzsatzungen treten demnach gemäß Art 83 Abs. 5 Satz 2 n.F. automatisch außer Kraft, wenn Sie die ab dem 01.10.2025 in der Garagenstellplatzverordnung festgelegten Höchstgrenzen überschreiten.

Die in der Stellplatzsatzung der Gemeinde festgesetzten Stellplatzzahlen überschreiten in der Anlage 1 zum Teil deutlich die pro Quadratmeter Nutzfläche festgesetzten Stellplätze. Aus diesem Grund tritt die gemeindliche Stellplatzsatzung mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft.

 

(Hinweis: Festsetzungen zu Stellplätzen in Bebauungsplänen sind von dieser Regelung nicht betroffen, da Bebauungspläne auf Grundlage des Baugesetzbuches (Bundesrecht) erlassen werden.)

 

Da sich der Wegfall der Stellplatzpflicht negativ auf den innerörtlichen ruhenden Verkehr und die Verkehrssicherheit auswirken kann, wurde die örtliche Verkehrsbehörde um Stellungnahme diesbezüglich gebeten. Die Verkehrsbehörde hat sich wie folgt geäußert:

 

„Es ist zu befürchten, dass beim generellen Wegfall einer Stellplatzpflicht sich die Parksituation auf der öffentlichen Straße verschärfen wird. Daher wird meinerseits eine Forderung von mindestens einem Stellplatz pro Wohneinheit für notwendig erachtet.“

 

Nachdem die gemeindliche Stellplatzsatzung zum 01.10.2025 außer Kraft tritt, gilt es nunmehr zu entscheiden, ob in der Gemeinde auch zukünftig eine Stellplatzpflicht bestehen soll oder nicht.

 

Sollte sich die Gemeinde für eine Stellplatzpflicht entscheiden, ist bis spätestens zum 01.10.2025 die bestehende Stellplatzsatzung an den neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen und bekannt zu machen.

 

 

Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.

 

Anlagen:

Kfz-Stellplatzsatzung Gemeinde

Schreiben Bauministerium vom 04.02.2025

Anlage zur Garagenstellplatzverordnung (Höchstgrenzen Stellplätze ab 01.10.2025)


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, dass grundsätzlich auch nach dem 30.09.2025 eine Stellplatzpflicht in der Gemeinde gelten soll. Die Verwaltung wird beauftragt auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen eine Stellplatzsatzung auszuarbeiten und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

9

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9