Sitzung: 14.03.2025 GRM/003/2025
Am 10. Dezember 2024 hat der Bayerische Landtag das Erste und das Zweite
Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen. Beide Gesetze enthalten Änderungen
der Bayerischen Bauordnung BayBO.
Die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen durch das Erste Modernisierungsgesetz
enthalten Verfahrensvereinfachungen, insbesondere durch die Ausweitung der
Verfahrensfreiheit zahlreicher Bauvorhaben sowie das Anheben der
Sonderbaugrenzen. Zudem werden bauliche Änderungen im Bestand erleichtert. Das
Zweite Modernisierungsgesetz, modifiziert zum 1. Januar 2025, regelt
abstandsflächenrechtliche Vorschriften und ändert den Verfahrensablauf
dahingehend, dass Bauanträge künftig immer bei den unteren Bauaufsichtsbehörden
eingereicht werden.
Zum 1. Oktober 2025 treten die ebenfalls im Ersten Modernisierungsgesetz
vorgesehenen Änderungen im Stellplatzrecht, Spielplatzrecht sowie hinsichtlich
des gemeindlichen Satzungsrechts in Kraft. Die neunmonatige Übergangsphase soll
den Gemeinden ermöglichen, ihre Satzungen entsprechend anzupassen.
Durch die vorgenannten Änderungen vollzieht der Landesgesetzgeber einen
Systemwechsel in Bezug auf die Stellplatzpflicht. Zukünftig wird ab dem
01.10.2025 der für Stellplätze zuständige Artikel 47 BayBO dahingehend
geändert, dass keine generelle Stellplatzpflicht für Bauvorhaben mehr
besteht. Die Verantwortung für eine Stellplatzpflicht wird künftig auf die
Kommunen übertragen.
Mit dem Entfallen der Stellplatzpflicht soll eine
Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden. Zusätzlich soll gerade im
Innenbereich die Bebauung im Rahmen der Nachverdichtung vereinfacht werden, da
hier die Schaffung von Stellplätzen als besonders planungsaufwendig angesehen
wird. Ein weiterer Aspekt ist die Kostenreduzierung für die Bauvorhaben.
Die in den Gemeinden vorhandenen Stellplatzsatzungen treten demnach
gemäß Art 83 Abs. 5 Satz 2 n.F. automatisch außer Kraft, wenn Sie die ab dem
01.10.2025 in der Garagenstellplatzverordnung festgelegten Höchstgrenzen
überschreiten.
Die in der Stellplatzsatzung der Gemeinde festgesetzten Stellplatzzahlen
überschreiten in der Anlage 1 zum Teil deutlich die pro Quadratmeter Nutzfläche
festgesetzten Stellplätze. Aus diesem Grund tritt die gemeindliche
Stellplatzsatzung mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft.
(Hinweis: Festsetzungen zu Stellplätzen in Bebauungsplänen sind von
dieser Regelung nicht betroffen, da Bebauungspläne auf Grundlage des
Baugesetzbuches (Bundesrecht) erlassen werden.)
Da sich der Wegfall der Stellplatzpflicht negativ auf den innerörtlichen
ruhenden Verkehr und die Verkehrssicherheit auswirken kann, wurde die örtliche
Verkehrsbehörde um Stellungnahme diesbezüglich gebeten. Die Verkehrsbehörde hat
sich wie folgt geäußert:
„Es ist zu
befürchten, dass beim generellen Wegfall einer Stellplatzpflicht sich die Parksituation
auf der öffentlichen Straße verschärfen wird. Daher wird meinerseits eine
Forderung von mindestens einem Stellplatz pro Wohneinheit für notwendig
erachtet.“
Nachdem die gemeindliche Stellplatzsatzung zum 01.10.2025 außer Kraft
tritt, gilt es nunmehr zu entscheiden, ob in der Gemeinde auch zukünftig eine
Stellplatzpflicht bestehen soll oder nicht.
Sollte sich die Gemeinde für eine Stellplatzpflicht entscheiden, ist bis
spätestens zum 01.10.2025 die bestehende Stellplatzsatzung an den neuen gesetzlichen
Vorgaben anzupassen und bekannt zu machen.
Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Anlagen:
Kfz-Stellplatzsatzung Gemeinde
Schreiben Bauministerium vom 04.02.2025
Anlage zur Garagenstellplatzverordnung (Höchstgrenzen Stellplätze ab
01.10.2025)
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass grundsätzlich auch nach dem 30.09.2025
eine Stellplatzpflicht in der Gemeinde gelten soll. Die Verwaltung wird
beauftragt auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen eine
Stellplatzsatzung auszuarbeiten und dem Gemeinderat zur Entscheidung
vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
9 |
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Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |
